Erstattung von Injektionen durch die GKV

Die Injektionen von Kortison an Nerven, besonders die Nervenwurzeln der Wirbelsäule wird seit den 1950er Jahren durchgeführt, aber erst in den 80er Jahren durch die mobilen Röntgengeräte einen Aufschwung erlebt. Weltweit ist Kortison hierzu nicht zugelassen, es handelt sich um einen sogenannten „off label use“. Dies wird in anderen Ländern so hingenommen und z.B. in den USA von der dortigen Behörde (FDA) so akzeptiert und dennoch zur Injektion geraten.

Für interessierte Krankenkassen oder Kollegen finden ausführliche Informationen in einem Fachartikel auf der Webseite der OUP – Orthopädische Unfallchirurgische Praxis.

Durch diese Rechtsauslegung der Kassenärztlichen Vereinigungen, die im Gegensatz zur internationalen Standards steht, ist die Abrechnung der wirbelsäulennahen Injektionen mit Kortison an Nerven nicht mehr möglich. Ein entsprechender Artikel eines Justitiars finden sie ebenfalls auf der Webseite der OUP.

Erwähnt werden sollte, dass z.B. in Großbritannien diese Injektionen wieder in den Leitlinienkatalog der Versicherungen in 2017 aufgenommen wurde wegen des guten wissenschaftlichen Nachweises. (Quelle beim Autor zu erfragen).

Möglichkeit der Kostenerstattung durch Einzelfallentscheidung

Die Kassen haben die Möglichkeit, auf Antrag des Versicherten im Wege einer Einzelfallentscheidung dies Kosten zu erstatten. Dies wird z.B. durch die Techniker Krankenkasse im Raum Bamberg so gehandhabt.

Im Downloadbereich finden Sie entsprechende Anträge, da es den Ärzten untersagt wurde, die Anträge in der Praxis direkt auszuhändigen.

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